M
Kapitel M
Mietdauer
Dauer des Mietverhältnisses – unbefristet oder befristet (mindestens 3 Jahre im MRG-Vollanwendungsbereich, § 29 Abs 1 Z 3 MRG). Entscheidend für Befristungsabschlag, Kündigungsrecht und Verlängerungsregeln.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.