B
Kapitel B
Bestellerprinzip
Seit 1. Juli 2023 gilt bei Wohnungsmietverträgen: Die Maklerprovision zahlt jene Partei, die den Makler beauftragt hat – in aller Regel der Vermieter (§ 17a MaklerG, BGBl. I 50/2023). Wälzt der Vermieter die Provision entgegen dieser Regel auf den Mieter ab, ist die Vereinbarung nichtig.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.