B
Kapitel B
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Aufstellung über die tatsächlichen Betriebskosten und ihre Verteilung auf die Mietobjekte. Der Vermieter muss sie bis spätestens 30. Juni des Folgejahres am Haus auflegen und Belegeinsicht gewähren (§ 21 Abs 3 MRG). Die Richtigkeit kann bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht geprüft werden.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.