G
Kapitel G

Grundsteuer

Gemeindesteuer auf den Grundbesitz (Grundsteuergesetz 1955). Bemessen vom Einheitswert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde. Zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.