G
Kapitel G
Gutschrift
Ergebnis der Betriebs- oder Heizkostenabrechnung, wenn die vom Mieter geleisteten Akonti höher waren als die tatsächlichen Kosten. Auszahlung oder Anrechnung auf den nächstfälligen Mietzins – fällig mit dem auf die Abrechnung zweitfolgenden Zinstermin (§ 21 Abs 3 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.