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Kapitel M

Mietkaution

Sicherheit des Mieters nach § 16b MRG. Üblich: bis zu 3 Bruttomonatsmieten in Form von Bargeld, Sparbuch, Bankgarantie oder Kautionsversicherung. Zweckbindung (Forderungen aus dem Mietverhältnis), fruchtbringende Veranlagung getrennt vom Vermögen des Vermieters, Rückstellung samt Zinsen nach Beendigung.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.