M
Kapitel M
Mietobjekt
Gegenstand des Mietvertrags – Wohnung, Geschäftslokal, Abstellplatz, Lager. Für die Anwendbarkeit des MRG ist die Art des Objekts und der Zweck maßgeblich (§ 1 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.