M
Kapitel M
Mietzinsbegrenzung
Gesetzliche Höchstbeträge im MRG-Vollanwendungsbereich: Richtwertzins (§ 16 Abs 2 MRG), Kategoriemietzins (§ 15a MRG), angemessener Hauptmietzins für Geschäftsräume (§ 16 Abs 1 MRG). Überhöhungen sind zurückforderbar (§ 16 Abs 8 MRG, Präklusivfristen beachten).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.