Mietzinsminderung
Gesetzlicher Anspruch des Mieters nach § 1096 Abs 1 ABGB: Bei erheblicher Brauchbarkeitseinschränkung wegen eines Mangels ist er von der Zinszahlung ganz oder teilweise befreit – und zwar ipso iure, ohne dass es einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf. Dauer und Höhe richten sich nach Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung. Abbedingung zulasten des Wohnungsmieters ist unwirksam (§ 1096 Abs 1 Satz 3 ABGB).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.