Mietzinsprüfung
Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses bei der Schlichtungsstelle oder – in Gemeinden ohne Schlichtungsstelle – beim Bezirksgericht (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG). Präklusivfrist unbefristet während des Mietverhältnisses bei unbefristeten Verträgen (§ 16 Abs 8 MRG), aber nur 3 Jahre nach Auflösung bei befristeten Verträgen.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.