M
Kapitel M

Mietzinsrückstand

Offener, fälliger Mietzins. Ein qualifizierter Rückstand (trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht bezahlt) ist Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und Grund zur Aufhebung nach § 1118 ABGB. Vor Schluss der Verhandlung vollständige Zahlung kann die Aufhebung abwenden (§ 33 Abs 2 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.