M
Kapitel M

Mietzinsvereinbarung

Vereinbarung über Höhe und Zusammensetzung des Mietzinses. Im Vollanwendungsbereich ist die Vereinbarung eines unzulässigen Mietzinses insoweit teilnichtig, als die gesetzliche Obergrenze überschritten wird (§ 16 Abs 8 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.