M
Kapitel M
Mindestdauer
Für befristete Wohnungsmietverträge im MRG-Vollanwendungsbereich gesetzlich mindestens 3 Jahre (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG). Kürzere Befristungen sind unwirksam – der Vertrag gilt in diesem Fall als unbefristet.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.