M
Kapitel M
Mindestlaufzeit
Synonym für Mindestdauer – bei befristeten Wohnungsmietverträgen 3 Jahre (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Der Mieter kann nach einem Jahr jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 29 Abs 2 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.